Obwohl Natalie M. in ihrer Anfrage vom 21.01.2026 und noch während ihres Anrufs bei mir am 26.01.2026 den Eindruck vermittelte, sie wolle und müsse zeitnah einen Artikel über meinen Vortrag veröffentlichen, erschien erst am 05.02.2026, also 9 Tage nach Erhalt meiner Stellungnahme, ein Artikel in der Sächsischen Zeitung, der als negatives Lehrbuchbeispiel für offensichtliches Framing verwendet werden kann. Er ist – ohne dieser Zeitung, die 1946 aus der Zusammenführung der Sächsischen Volkszeitung der KPD und der Volksstimme der SPD entstand, danach stets der SED treue Dienste leistete und seit 1991 zu 40 Prozent über die Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft der SPD gehört, weitere Klickzahlen und damit Werbeeinnahmen zu verschaffen – hier abrufbar.
Bereits die Überschrift „Dresdner Staatsanwalt hält Vortrag vor Rechtsextremisten“ ist eine Verdrehung der Tatsachen. Ich habe diesen Vortrag ausdrücklich in meiner Funktion als Wissenschaftler gehalten und habe mich, getreu dem Prinzip der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit nicht um die Namen, etwaige Parteiausweise oder sonstige Aktivitäten der Zuhörer gekümmert.
Weiter heißt es: „Vor teils gesichert rechtsextremem Publikum referierte er über Volksverhetzung und Meinungsfreiheit.“ Offenbar verlangt Natalie M., dass Wissenschaftler sich vor ihrem Vortrag zunächst die Namen der Zuhörer aushändigen lassen, um sich dann bei den zahlreichen „Meldestellen“ oder gleich bei den Gesinnungswächtern der linksextremistischen Antifa darüber zu informieren, ob diesen noch das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz zusteht.
Auf diese bezieht sich immerhin auch Natalie M.: „Zuerst hatte die Autonome Antifa Freiburg Anfang dieses Jahres auf die Personalie aufmerksam gemacht.“ Ein Wort dazu, dass diese anonym handelnden Personen im Umfeld einer internationalen terroristischen Organisation wie der Antifa Ost agieren und für ihre Veröffentlichungen juristisch nicht verantwortlich gemacht werden können? Dass die Antifa mit ihren Datenbanken und ihrer Denunziation in guter deutsch-sozialistischer Tradition von Geheimer Staatspolizei und Ministerium für Staatssicherheit steht? Dass die Antifa mittels ihrer sog. Hammerbande auch nicht davor zurückschreckt, mit Hämmern auf Köpfe Andersdenkender einzuschlagen und dabei deren Tod billigend in Kauf nimmt? Fehlanzeige. Die Formulierung „aufmerksam machen“ klingt eher wie ein Lob.
„Der Freiburger Rechtsanwalt Dubravko Mandic hatte zu einer Fortbildung mit externen Experten im November vergangenen Jahres eingeladen. Einer dieser Experten war der Dresdner Staatsanwalt Mike U.“ Dass einer dieser Experten der Richter am Amtsgericht Ulm, Herr Oliver Chama, war, wurde den Lesern der Sächsischen Zeitung natürlich nicht mitgeteilt. Es hätte ja die Tatsache, dass es sich um eine normale Fortbildungsveranstaltung gehandelt hat, verstärken können.
Presserechtlich interessant ist auch folgender Absatz: „Mike U. referierte vor ihnen zum Thema „Volksverhetzung und das Prinzip der Meinungsfreiheit“. Dabei handelt es sich um sein Spezialgebiet: U. hatte 2017 seine Dissertation dazu veröffentlicht.“ Natalie M. erwähnt in ihrem gesamten Artikel ausschließlich meinen Vornamen und kürzt meinen Nachnamen Ulbricht mit dem Initial ab. Anders als die Antifa, die sich weder an Recht noch an Gesetz hält, darf sie vor dem Hintergrund meines Persönlichkeitsrechts und des Pressekodex nicht mehr. Durch geschicktes Einstreuen gleich drei weiterer Informationen (Titel der Dissertation, Auftritt bei F.A.Z. und Kontrafunk) wird aber die Prangerwirkung dieser Pressekampagne nicht verfehlt: diese Hinweise im Artikel ermöglichen es jedem, mich vollständig zu identifizieren. Eine perfide Umgehung des Pressekodex.
Auch die bloße Wiedergabe juristischer Normen gelingt dem Artikel nicht. „Paragraf 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuches“, so heißt es weiter, normiere „die Bestrafung für die öffentliche Billigung oder Verherrlichung nationalsozialistischer Gewalt“ und dies sei, so meine These, „ein verfassungswidriger Eingriff in die Meinungsfreiheit“. Natalie M. hat ausweislich ihres Profils bei Bluesky zwar Religions-, aber nicht Rechtswissenschaften studiert. Zu den Grundfertigkeiten der Rechtswissenschaft gehört es indes, Paragraphen der deutschen Sprache lesen und korrekt wiedergeben zu können. Jeder Student, der das nach dem Abitur nicht beherrscht, scheitert schon in den ersten Semestern.
§ 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches bestraft im Kern die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der „nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“. Umfangreiche Literatur und Kommentierung setzen sich mit der Frage auseinander, inwiefern eine uferlose Anwendung dieses Paragraphen vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sinnvoll eingedämmt werden kann. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dieser juristischen Materie hätte aber vermutlich das Framing des Artikels gestört. Viel plakativer klingt es doch, wenn man mir unterstellen kann, ich plädierte für ein ungehindertes Billigen und Verherrlichen vergangener Gewaltakte.
Um dem öffentlichen Pranger den letzten Schliff zu geben, zieht Natalie M. noch einen großen Trumpf aus dem Ärmel. Da eine Verbindung zwischen mir und Wladimir Putin oder wenigstens Donald Trump nicht herzustellen war, musste offenbar wenigstens der Name einer Person fallen, die von den Medien bereits in hinreichendem Maße diffamiert und stigmatisiert worden ist: Björn Höcke. Dieser Kunstgriff gelingt wie folgt:
„Im selben Jahr war der Staatsanwalt auch bei dem Internet-Radiosender „Kontrafunk“ zu Gast, um über den Paragrafen zu sprechen. „Kontrafunk“ bezeichnet sich selbst als „Die Stimme der Vernunft“. In den Sendungen kommen rechtskonservative Vordenker zu Wort. AfD-Rechtsaußen Björn Höcke ist bekennender Fan des sogenannten Alternativmediums, war dort selbst auch schon zu Gast.“
Was der seit Jahren stetig sinkenden Anzahl an Abonnenten der Sächsischen Zeitung verschwiegen wird: Auf der Seite https://kontrafunk.radio/de/stimmen, die alle Gäste des Kontrafunks auflistet, sind neben Björn Höcke mehr als 1.000 Personen genannt, darunter auch die SPD-Mitglieder Günter Verheugen und Klaus von Dohnanyi. Mehr als 500 Personen aus diesem Kreis verfügen über einen akademischen Titel in Form eines Professors oder Doktors. Aber vielleicht sind derart viele Vertreter des Leistungsprinzips bereits „rechtskonservativ“.
Letztlich schwingt in der Bezeichnung des Kontrafunks als „sogenanntem Alternativmedium“ wohl auch der Wehmut mit, dass sich die Auflage des eigenen Mediums, das in der Vergangenheit als „Sozialistische Tageszeitung“ firmierte, von über 375.000 im Jahr 1998 mittlerweile mehr als halbiert hat.
So mag auch die Versuchung erklärt werden, aus üblichen Vorgängen einen Skandal zu konstruieren. Der Tatsache, dass ich meinen Vortrag als Wissenschaftler und nicht als Staatsanwalt gehalten habe, meint Natalie M. entgegnen zu können, dass im Programm mit meinem Namen und der Bezeichnung „Staatsanwalt“ beziehungsweise „Dresdner Staatsanwalt“ geworben worden sei.
Erst kürzlich hatte jedoch auch ein Verwaltungsgericht in Schleswig-Holstein festgestellt, dass der dortige Ministerpräsident in einer Sendung des öffentlich-rechtlichen ZDF als Privatperson die Zensur von Social Media für unter 16-jährige gefordert und das Nachrichtenportal „Nius“ als „Feind der Demokratie“ bezeichnet habe. Zwar gilt der alte lateinische Spruch: „Quod licet Iovi, non licet bovi.“ Doch ich verlange noch nicht einmal diese Gleichbehandlung, sondern lediglich die Berücksichtigung einer üblichen Praxis. Denn auch viele andere Juristen, die in der Justiz beschäftigt sind, halten in ihrer Freizeit Vorträge zu wissenschaftlichen Themen. Dies machen sie regelmäßig als Privatperson. Dennoch wird in Einladungen informationshalber die berufliche Tätigkeit genannt.
Dass ich, wie ich auch Natalie M. mitgeteilt hatte, beruflich noch nie für die Verfolgung von Meinungsäußerungsdelikten zuständig war, verdeutlicht, dass ich – wie Natalie M. selbst ausgeführt hatte – zu meinem wissenschaftlichen Spezialgebiet gesprochen habe.
Kurzum: erneut versuchen interessierte Kreise, die – ähnlich wie vor 1989 – den Meinungskorridor beherrschen wollen, Sprech- und Kontaktverbote durchzusetzen. In meiner Dissertation habe ich hingegen für das Ideal des freien und mündigen Bürgers, der in der inhaltlichen Auseinandersetzung im Meinungskampf den aufrechten Gang pflegt, plädiert. Nun stehe ich im Kreuzfeuer einer, von jenen interessierten Kreisen orchestrierten Pressekampagne.
Ich habe das Prinzip der Meinungsfreiheit genutzt und werde auch in Zukunft aufrecht gehen.